OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.12.2020
13 UF 121/18
Normen:
BGB § 1572 Nr. 1; BGB § 1566 Abs. 1; BGB § 1566 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 56/17

Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Widerruf der Zustimmung der Antragsgegnerin im Ehescheidungsverfahren zur Scheidung der EheVoraussetzungen des Anspruchs auf Unterhalt wegen Krankheit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2020 - Aktenzeichen 13 UF 121/18

DRsp Nr. 2021/1984

Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Widerruf der Zustimmung der Antragsgegnerin im Ehescheidungsverfahren zur Scheidung der Ehe Voraussetzungen des Anspruchs auf Unterhalt wegen Krankheit

1. Dem Ehegatten, der der Scheidung zugestimmt hat, ist nicht verwehrt, gegen den Scheidungsausspruch ein Rechtsmittel einzulegen und gleichzeitig die Zustimmung zu widerrufen. Einer formellen Beschwer bedarf es insoweit nicht. 2. Zwar entfällt durch den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung die Vermutung für das Scheitern der Ehe gem. § 1566 Abs. 1 BGB. Gleichwohl unterliegt der Scheidungsausspruch dann nicht der Aufhebung im Beschwerdeverfahren, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren seit mehr als drei Jahren getrennt leben. 3. Ein Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt wegen Krankheit gem. § 1572 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass das Vorliegen der Krankheit, die hieraus bedingte (teilweise) Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit sowie das Bestehen dieser Sachlage zum maßgeblichen Einsatzzeitpunkt vorgetragen und ggfls. bewiesen werden. Dabei muss der anspruchstellende Ehegatte im Einzelnen die Krankheiten oder Krankheiten, an denen er zu leiden behauptet, angeben und vortragen, inwiefern sich diese auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken. Außerdem ist zu geplanten oder bereits erfolglos verlaufenden Therapiemaßnahmen Stellung zu nehmen.