BGH - Beschluss vom 12.10.2016
XII ZB 372/16
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2017, 3
FuR 2017, 89
MDR 2017, 296
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 1478
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 63/15
SchlHOLG, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 99/16

Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Ausgleich geringfügiger Anrechte im Versorgungsausgleich aufgrund eigener Ermessensbetätigung

BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - Aktenzeichen XII ZB 372/16

DRsp Nr. 2016/18555

Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Ausgleich geringfügiger Anrechte im Versorgungsausgleich aufgrund eigener Ermessensbetätigung

FamFG §§ 65 Abs. 3, 69 Abs. 3 a) Das Beschwerdegericht hat über den Ausgleich geringfügiger Anrechte im Versorgungsausgleich aufgrund eigener Ermessensbetätigung zu entscheiden.b) Ist eine Sache entscheidungsreif, kann das Rechtsbeschwerdegericht ein dem Tatrichter durch materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschriften eingeräumtes Ermessen selbst ausüben, sofern das Beschwerdegericht die Ermessensausübung nicht wahrgenommen bzw. sich hierzu nicht geäußert hat (im Anschluss an BGH Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 32/13 - FamRZ 2015, 653).c) Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Juli 2016 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Meldorf vom 10. Mai 2016 hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: