BGH - Beschluß vom 06.07.2005
XII ZB 29/00
Normen:
VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1825
Vorinstanzen:
OLG München, vom 15.02.2000

Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Anordnung von Beitragszahlungen

BGH, Beschluß vom 06.07.2005 - Aktenzeichen XII ZB 29/00

DRsp Nr. 2005/12771

Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Anordnung von Beitragszahlungen

Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob und in welchem Umfang er den ausgleichsverpflichteten Ehegatten zu Beitragszahlungen heranzieht. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann nur prüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen unsachgemäß oder in einer mit den gesetzlichen Maßstäben nicht übereinstimmenden Weise ausgeübt und die ihm eingeräumten Ermessensgrenzen überschritten hat oder wesentliche Gesichtspunkte nicht erwogen hat, die für die Beurteilung hätten herangezogen werden können

Normenkette:

VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die am 8. September 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 22. Januar 1996 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 29. Juli 1997 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 9. September 1997) und u.a. der Versorgungsausgleich geregelt.