OLG Zweibrücken - Beschluss vom 28.07.2016
6 UF 49/15
Normen:
FamFG § 142 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Landstuhl, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 510/12

Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine im Verbundverfahren eingelegte, teils unzulässige, teils zulässige aber nicht entscheidungsreife BeschwerdeZulässigkeit der Zurückweisung als unzulässig durch Teilbeschluss

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.07.2016 - Aktenzeichen 6 UF 49/15

DRsp Nr. 2016/19248

Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine im Verbundverfahren eingelegte, teils unzulässige, teils zulässige aber nicht entscheidungsreife Beschwerde Zulässigkeit der Zurückweisung als unzulässig durch Teilbeschluss

Ist die im Verbundverfahren eingelegte Beschwerde hinsichtlich des Scheidungsausspruchs und verschiedener Folgesachen (hier: Versorgungsausgleich; Zugewinnausgleich) unzulässig, hinsichtlich einer anderen Folgesache (hier: nachehelicher Unterhalt) aber zulässig und nicht entscheidungsreif, so kann, soweit die Beschwerde unzulässig ist, die Entscheidung vorab durch Teilbeschluss ergehen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 07.05.2015 wird, soweit sie sich gegen die Entscheidungen unter Ziff.1 (Scheidungsausspruch), Ziff. 2 (Versorgungsausgleich) und Ziff. 4 (Zugewinnausgleich) richtet, als unzulässig verworfen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endbeschluss vorbehalten.

Normenkette:

FamFG § 142 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten, die am 08.10.1987 vor dem Standesbeamten des Standesamtes S. die Ehe geschlossen haben, streiten um die Scheidung ihrer Ehe sowie um die Folgesachen Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich. Aus der Ehe sind die inzwischen volljährigen Kinder E... (geboren am ..) und F... (geboren am ...) hervorgegangen.