Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 07.05.2015 wird, soweit sie sich gegen die Entscheidungen unter Ziff.1 (Scheidungsausspruch), Ziff. 2 (Versorgungsausgleich) und Ziff. 4 (Zugewinnausgleich) richtet, als unzulässig verworfen.
2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endbeschluss vorbehalten.
I.
Die Beteiligten, die am 08.10.1987 vor dem Standesbeamten des Standesamtes S. die Ehe geschlossen haben, streiten um die Scheidung ihrer Ehe sowie um die Folgesachen Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich. Aus der Ehe sind die inzwischen volljährigen Kinder E... (geboren am ..) und F... (geboren am ...) hervorgegangen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|