OLG Hamm - Beschluss vom 29.04.2008
I-15 Wx 110/08
Normen:
FGG § 12; FGG § 19; FGG § 27; FGG § 69g Abs. 5 Satz 3; FGG § 70e; FGG § 70g Abs. 3 Satz 2; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 135
FamRZ 2009, 1180
OLGReport-Hamm 2009, 286
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 07.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 131/08
AG Soest, 5 XVII P 344,

Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine nicht eingelegte Erstbeschwerde; Voraussetzungen und zeitlicher Umfang der Unterbringung eines Alkoholabhängigen

OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2008 - Aktenzeichen I-15 Wx 110/08

DRsp Nr. 2009/6593

Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine nicht eingelegte Erstbeschwerde; Voraussetzungen und zeitlicher Umfang der Unterbringung eines Alkoholabhängigen

1. Eine Sachentscheidung des Landgerichts über eine nicht eingelegte Erstbeschwerde eines Beteiligten ist unwirksam und auf dessen (erste) Beschwerde durch das OLG klarstellend aufzuheben. 2. Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer langfristigen Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines an Alkoholismus leidenden Betroffenen zum Zweck der Heilbehandlung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB). 3. Zu den Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens in einem solchen Fall. 4. Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen bei einer langfristigen Unterbringung (Muster). 5. Soll durch die Entscheidung des Amtsgerichts erkennbar eine sofortige Fortdauer der Behandlung des Betroffenen im Anschluss an die bisher genehmigte Unterbringungsdauer sicherstellen, so kann die Entscheidung dahin ausgelegt werden, dass die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet worden ist. Eine entsprechende berichtigende Klarstellung kann auch durch das Beschwerdegericht vorgenommen werden.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird klarstellend insoweit aufgehoben, als die sofortige erste Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen worden ist.