BayObLG - Beschluß vom 11.07.1997
3Z BR 193/96
Normen:
BGB § 1836 ; FGG § 23 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 38
BayObLGZ 1997, 213
EzFamR aktuell 1997, 332
FamRZ 1997, 1563
NJW-RR 1998, 8
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 835/94
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 123 VIII 453/90

Entscheidung des Beschwerdegerichts über erweiterten Anspruch des Betreuers im Verfahren über Festsetzung der Vergütung

BayObLG, Beschluß vom 11.07.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 193/96

DRsp Nr. 1997/7381

Entscheidung des Beschwerdegerichts über erweiterten Anspruch des Betreuers im Verfahren über Festsetzung der Vergütung

»1. Im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Betreuers ist die entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz zulässig.«2.Danach kann das Beschwerdegericht über vom Betreuer geltend gemachten, zusätzlichen Zeitaufwand entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.«

Normenkette:

BGB § 1836 ; FGG § 23 ;

Gründe:

I.

Am 12.3.1990 ordnete das Amtsgericht für die Betroffene eine Pflegschaft mit den Wirkungskreisen des Pflegers Aufenthaltsbestimmung und Zuführung zur ärztlichen Behandlung sowie Vermögenssorge an. Als Pfleger wurde der Beteiligte zu 1, ein Rechtsanwalt, bestellt. Die Betroffene verstarb am 7.12.1991. Sie wurde von ihrem Sohn und ihrer Tochter je zu 1/2 beerbt. Am 28.9.1992 beantragte der ehemalige Pfleger, ihm für seine Tätigkeit in der Zeit vom 1.1. 1991 bis 7.12.1991 eine Vergütung von 8500 DM (33 Stunden zu je 257, 57 DM einschließlich Mehrwertsteuer) und Auslagen von 76, 04 DM zu bewilligen. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht nach Anhörung der Erben mit Beschluß vom 9.3.1993.