I.
Am 12.3.1990 ordnete das Amtsgericht für die Betroffene eine Pflegschaft mit den Wirkungskreisen des Pflegers Aufenthaltsbestimmung und Zuführung zur ärztlichen Behandlung sowie Vermögenssorge an. Als Pfleger wurde der Beteiligte zu 1, ein Rechtsanwalt, bestellt. Die Betroffene verstarb am 7.12.1991. Sie wurde von ihrem Sohn und ihrer Tochter je zu 1/2 beerbt. Am 28.9.1992 beantragte der ehemalige Pfleger, ihm für seine Tätigkeit in der Zeit vom 1.1. 1991 bis 7.12.1991 eine Vergütung von 8500 DM (33 Stunden zu je 257, 57 DM einschließlich Mehrwertsteuer) und Auslagen von 76, 04 DM zu bewilligen. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht nach Anhörung der Erben mit Beschluß vom 9.3.1993.
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