KG - Beschluss vom 01.09.2017
18 UF 1/17
Normen:
FamFG § 146;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 131 F 12037/16

Entscheidung des BeschwerdegerichtsZurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Scheidung der Ehe

KG, Beschluss vom 01.09.2017 - Aktenzeichen 18 UF 1/17

DRsp Nr. 2017/16425

Entscheidung des Beschwerdegerichts Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Scheidung der Ehe

§ 146 FamFG, wonach ein Scheidungsverfahren an das Amtsgericht zurück zu verweisen ist, wenn in der Beschwerdeinstanz eine Entscheidung aufgehoben worden ist, durch die der Scheidungsantrag zurückgewiesen wurde, ist nicht analog auf den Fall anwendbar, dass das Amtsgericht die Scheidung ausgesprochen hat und die Beschwerde hiergegen verworfen wird.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 22 Dezember 2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 07. Dezember 2016 - 131 F 12037/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 21.729,11 Euro festgesetzt.

Zugleich wird der Wert für das Scheidungsverfahren erster Instanz in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses zum Verfahrenswert vom 7. Dezember 2016 festgesetzt auf 21.729,11 Euro.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 146;

Gründe:

I.

Die Beteiligten haben am 04. Oktober 2012 geheiratet. Davor verband beide eine über 30 Jahre andauernde Freundschaft. Die Eheleute haben mit Urkunde der Notarin ######### vom 05. November 2012 zu deren UR-Nr. ##### den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet.