OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.01.2015
5 UF 167/14
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 3; FamFG § 224; FamFG § 150; FamFG § 84;
Vorinstanzen:
AG Bad Säckingen, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 46/14

Entscheidung des Familiengerichts bei Durchführung des Versorgungsausgleichs über ausländische AnrechteKostenentscheidung im Verfahren über den Versorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.01.2015 - Aktenzeichen 5 UF 167/14

DRsp Nr. 2015/1947

Entscheidung des Familiengerichts bei Durchführung des Versorgungsausgleichs über ausländische Anrechte Kostenentscheidung im Verfahren über den Versorgungsausgleich

1. Die Aufnahme einer Ausgleichssperre gem. § 19 Abs. 3 VersAusglG in den Tenor ist nicht erforderlich.2. Für die Kostenentscheidung in Folgesachen gilt immer § 150 FamFG. Die Grundsätze des § 84 FamFG oder des § 97 ZPO sind aber über die Billigkeitsabwägung gem. § 150 Abs. 4 FamFG zu berücksichtigen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Säckingen vom 24.07.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Antragsteller und Antragsgegnerin tragen jeweils hälftig die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.320 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 19 Abs. 3; FamFG § 224; FamFG § 150; FamFG § 84;

Gründe

I.

Die weitere Beteiligte Ziffer 1 richtet sich mit ihrer Beschwerde auf eine zutreffende Durchführung des Versorgungsausgleichs.