KG - Beschluss vom 28.11.2022
16 UF 129/22
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1671;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 20.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 629/22

Entscheidung des Familiengerichts bei Sorgerechtsanträgen gemäß § 1671 Abs. 1 BGB und §§ 1666, 1666a BGB

KG, Beschluss vom 28.11.2022 - Aktenzeichen 16 UF 129/22

DRsp Nr. 2023/4280

Entscheidung des Familiengerichts bei Sorgerechtsanträgen gemäß § 1671 Abs. 1 BGB und §§ 1666, 1666a BGB

Über Sorgerechtsanträge gemäß § 1671 Abs. 1 BGB und §§ 1666, 1666a BGB ist einheitlich und nicht in getrennten Verfahren zu entscheiden.

Auf die Beschwerde des Vaters werden der am 20. Juli 2022 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 20 F 629/22 - und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1671;

Gründe:

I.

Der Vater wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 20. Juli 2022, mit dem sein Antrag, die elterliche Sorge für die gemeinsamen, heute zehn bzw. acht Jahre alten Söhne M#### und V#### auf ihn allein zu übertragen, zurückgewiesen wurde.