OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.10.2018
10 UF 105/18
Normen:
BGB § 1628 Abs. 1; BGB § 1697a;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 83/18

Entscheidung des Familiengerichts bei Uneinigkeit der Eltern bei der Wahl der Schule

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2018 - Aktenzeichen 10 UF 105/18

DRsp Nr. 2019/2450

Entscheidung des Familiengerichts bei Uneinigkeit der Eltern bei der Wahl der Schule

1. Die Einschulung des Kindes in einer Grundschule gehört zu den Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. 2. Können die Eltern sich über die Wahl der Grundschule nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung dem Elternteil übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.3. 3. Es ist dem Lösungsvorschlag der Vorzug zu geben, der für das Kind mit den geringsten Belastungen, etwa im Hinblick auf die zurück zu legenden Entfernungen, verbunden ist.

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 14.06.2018 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 14.06.2018 abgeändert.

Der Mutter wird die Befugnis allein übertragen, über die Grundschule zu entscheiden, in welcher die Kinder M... und Mo... S... eingeschult werden sollen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1628 Abs. 1; BGB § 1697a;

Gründe: