OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.09.2015
6 UF 150/15
Normen:
BGB §§ 1628; BGB § 1687; BGB § 1697a;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 834
NJW-RR 2016, 389
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 39/15

Entscheidung des Familiengerichts bei Verweigerung der Zustimmung zur Impfung des Kindes durch einen Elternteil

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.09.2015 - Aktenzeichen 6 UF 150/15

DRsp Nr. 2016/4156

Entscheidung des Familiengerichts bei Verweigerung der Zustimmung zur Impfung des Kindes durch einen Elternteil

Orientierungssätze: 1. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein Kind geimpft werden soll, betrifft keine Angelegenheit des täglichen Lebens i. S. d. § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB, sondern eine Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (§ 1628 BGB), weil sie mit der Gefahr von Risiken und Komplikationen verbunden ist (Anschluss an KG FamRZ 2006, 142). 2. Eine Differenzierung zwischen der Zustimmung zur Impfung als Angelegenheit des täglichen Lebens und ihrer Verweigerung als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung kommt nicht in Betracht (Ablehnung zu AG Darmstadt NJW-Spezial 2015, 485 = NZFam 2015, 778 m. Anmerkung Luthin). 3. Bei fehlender Einigung der Eltern kann das Familiengericht gemäß § 1628 BGB zur Herbeiführung der notwendigen Entscheidung einem Elternteil die Entscheidungskompetenz übertragen. Maßgeblich für die Entscheidung ist die gemäß § 1697a BGB die Frage, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 11.06.2015, Az. 50 F 39/15 SO, mit Ausnahme der Kostenentscheidung und der Wertfestsetzung, die bestehen bleiben, aufgehoben.