OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.07.2018
10 UF 838/18
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; FamFG § 266;
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 209 F 758/18

Entscheidung des Familiengerichts über das Namensbestimmungsrecht hinsichtlich eines neugeborenen Kindes

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2018 - Aktenzeichen 10 UF 838/18

DRsp Nr. 2019/5844

Entscheidung des Familiengerichts über das Namensbestimmungsrecht hinsichtlich eines neugeborenen Kindes

Es entspricht dem Kindeswohl, wenn das Familiengericht das Namensbestimmungsrecht für ein Kind hinsichtlich des Geburtsnamens der Mutter und hinsichtlich des Vornamens dem Kindesvater überträgt.

Tenor

1.

Der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 30.05.2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; FamFG § 266;

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg hat mit Beschluss vom 30.05.2018 das Namensbestimmungsrecht für das am 22.02.2018 geborene gemeinsame Kind hinsichtlich des Geburtsnamens der Mutter des Kindes und hinsichtlich des Vornamens dem Kindsvater übertragen. Beiden Beteiligten hat das Gericht eine Frist von einem Monat für die Ausübung des Wahlrechts gesetzt. Bezüglich des Vornamens hat das Gericht dem Vater auferlegt, als ersten Vornamen "Theodor" zu bestimmen.

Gegen diese Entscheidung wendete sich der Kindsvater mit seiner zulässigen Beschwerde vom 28.06.2018, zu der sich die Mutter des Kindes durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 19.07.2018 geäußert hat.

Auf die Ausführungen des Gerichts und beider Verfahrensbevollmächtigter wird Bezug genommen.

II.