OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.08.2010
16 UF 122/10
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1697a; NamÄndG § 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 305
NJW-RR 2011, 222
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 26.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 1014/09

Entscheidung des Familiengerichts über den Namen des Kindes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 16 UF 122/10

DRsp Nr. 2010/14936

Entscheidung des Familiengerichts über den Namen des Kindes

1. Bei der Frage, ob das Kind einen vom bisherigen Familiennamen unterschiedlichen Namen tragen soll, handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, so dass das Familiengericht gemäß § 1628 BGB zur Entscheidung berufen ist. 2. Zu den Voraussetzungen eines wichtigen Grundes nach § 3 Abs. 1 NamÄndG.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ravensburg vom 26.03.2010 unter Ziff. 1 abgeändert und der Antrag des Beteiligten zu 2. auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich des künftigen Nachnamens des Beteiligten zu 1. abgelehnt.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.

Beschwerdewert: € 3.000,00

Normenkette:

BGB § 1628; BGB § 1697a; NamÄndG § 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Änderung des Familiennamens des Beteiligten zu 1.