OLG Saarbrücken - Beschluss vom 20.04.2017
6 UF 20/17
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3; BGB § 1684 Abs. 4; BGB § 1685 Abs. 1; FamFG § 89 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 186/16

Entscheidung des Familiengerichts über einen Antrag der Großeltern auf Umgang mit ihren Enkeln

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.04.2017 - Aktenzeichen 6 UF 20/17

DRsp Nr. 2018/12439

Entscheidung des Familiengerichts über einen Antrag der Großeltern auf Umgang mit ihren Enkeln

Zur Kindeswohldienlichkeit und der Feststellungslastverteilung im Rahmen von § 1685 Abs. 1 BGB. Ist der Großelternumgang dem Kindeswohl auch bei Einsatz der in § 1685 Abs. 3 i.V.m. § 1684 Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 S. 3 BGB vorgesehenen, im Vergleich zu einem Umgangsausschluss milderen Instrumente nicht dienlich, so ist der Umgangsantrag der Großeltern nicht zurückzuweisen, sondern deren Umgangsrecht in dem hierfür von § 1684 Abs. 4 S. 1 und S. 2 BGB vorgegebenen Rahmen konkret auszuschließen. Die Hinweispflicht nach § 89 Abs. 2 FamFG erfasst auch negative Umgangsregelungen wie einen Umgangsausschluss.

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 20. Dezember 2016 - UG - wird auf Kosten der Antragsteller mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligten ergänzend darauf hingewiesen werden, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus jenem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verhängen.