OLG Oldenburg - Beschluss vom 16.10.2018
11 WF 188/18
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2019, 143
FamRZ 2019, 807
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 93/18

Entscheidung des Familiengerichts über einen wiederholten Sorgerechtsantrag

OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 11 WF 188/18

DRsp Nr. 2018/16351

Entscheidung des Familiengerichts über einen wiederholten Sorgerechtsantrag

1. Die Entscheidung über einen wiederholten Sorgerechtsantrag richtet sich nach § 1671 Abs. 1 BGB und nicht nach § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn ein auf Auflösung der elterlichen Sorge gerichteter Antrag gem. § 1671 Abs. 1 BGB zurückgewiesen wird. 2. Die bei teilweiser Ablehnung eines Antrags gem. § 1671 Abs. 1 BGB fortbestehende gemeinsame elterliche Sorge beruht nicht auf dieser Gerichtsentscheidung. 3. Die bloße Beibehaltung des vorherigen Rechtszustandes nach § 1671 Abs. 1 BGB ist begrifflich bereits keine Entscheidung bzw. Anordnung im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 30.08.2018 wird der die Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 25.07.2018 (Aktenzeichen: 35 F 93/18 SO) abgeändert.

II. Der Kindesmutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ... in ... bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Kindesmutter beantragte mit Schriftsatz vom 29.06.2018 Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge für die Beteiligten zu Ziffer 1. bis 5.