OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.06.2012
6 WF 44/12
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Fundstellen:
FuR 2012, 498
MDR 2012, 1186
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 224/08

Entscheidung des Gerichts bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.06.2012 - Aktenzeichen 6 WF 44/12

DRsp Nr. 2012/13941

Entscheidung des Gerichts bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Im Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO ist keine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe statthaft, sondern nur eine - zudem im auszuübenden Ermessen des Gerichts stehende - Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 24. April 2012 - 40 F 224/08 S - aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht (vgl. BGH FamRZ 2011, 463; RPfl 2012, 33).

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde und mit dieser Maßgabe nach §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige "Beschwerde" der Antragstellerin hat Erfolg und führt zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Dieser kann keinen Bestand haben, weil das Familiengericht nicht befugt gewesen ist, seinen Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss aufzuheben und der Antragstellerin somit die Prozesskostenhilfe wieder zu entziehen.