OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.06.2013
7 UF 67/12
Normen:
BGB § 1626 Abs. 3 S. 1; BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2; BGB § 1687;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 323
NZFam 2014, 665
Vorinstanzen:
AG Melsungen, vom 20.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 228/12

Entscheidung des Gerichts bei Auswanderungabsicht des die Übertragung des Sorgerechts begehrenden Elternteils

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.06.2013 - Aktenzeichen 7 UF 67/12

DRsp Nr. 2014/12074

Entscheidung des Gerichts bei Auswanderungabsicht des die Übertragung des Sorgerechts begehrenden Elternteils

Beabsichtigt der die Übertragung des Sorgerechts, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts, begehrende Elternteil in ein anderes Land (hier: Türkei) zu ziehen bzw. auszuwandern, so bleibt allein das Kindeswohl der Maßstab der Entscheidung (Anschluss BGH, 28. April 2010, XII ZB 81/09, FamRZ 2010, 1060).

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Melsungen vom 20. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1626 Abs. 3 S. 1; BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2; BGB § 1687;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind geschiedene Eheleute und die Eltern der minderjährigen Kinder A und B1. Seit der Trennung der Eltern im Februar 2007 leben die Kinder im Haushalt der Antragstellerin, wobei das Kind B im Jahre 2010 vorübergehend beim Antragsgegner gelebt hat. Der Antragsgegner hat regelmäßig Kontakt bzw. Umgang mit den Kindern.