Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Melsungen vom 20. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind geschiedene Eheleute und die Eltern der minderjährigen Kinder A und B1. Seit der Trennung der Eltern im Februar 2007 leben die Kinder im Haushalt der Antragstellerin, wobei das Kind B im Jahre 2010 vorübergehend beim Antragsgegner gelebt hat. Der Antragsgegner hat regelmäßig Kontakt bzw. Umgang mit den Kindern.
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