OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.05.2019
18 UF 91/18
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3; SGB VIII § 27;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1429
FuR 2021, 316
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 59/18

Entscheidung des Gerichts bei Bejahung einer Kindeswohlgefährdung aufgrund Gefahr des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Lebensgefährten der MutterZulässigkeit der Anordnung der Inanspruchnahme von Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.05.2019 - Aktenzeichen 18 UF 91/18

DRsp Nr. 2019/8162

Entscheidung des Gerichts bei Bejahung einer Kindeswohlgefährdung aufgrund Gefahr des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Lebensgefährten der Mutter Zulässigkeit der Anordnung der Inanspruchnahme von Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung

1. Zum Vorliegen und zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung bei Zusammenleben einer allein sorgeberechtigten Mutter mit einem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestraften Lebensgefährten.2. Die Inanspruchnahme von Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung (Kap. 2, Abschnitt 4 SGB VIII) kann nach § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB auch mit Blick darauf angeordnet werden, dass die eingesetzten Fachkräfte - neben ihrem Unterstützungsauftrag und unabhängig von einem ausdrücklichen "Kontrollauftrag" - die Funktion haben werden, durch Gewährleistung einer externen Beobachtung der Familie einer Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Jugendamts wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 16.05.2018 (48 F 59/18) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der für T, geboren am ..., allein sorgeberechtigten Mutter M wird aufgegeben,

a.

sicherzustellen, dass die noch ausstehenden Gesprächstermine Ts bei der Erziehungsberatungsstelle in ... (Frau E) durchgeführt werden;

b. 2. 3. a. c. 4. II. III. IV.