OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.03.2021
6 UF 3/21
Normen:
§ 1628 BGB;
Fundstellen:
FamRB 2021, 240
FamRZ 2021, 853
FuR 2021, 370
MDR 2021, 625
NJW 2021, 2051

Entscheidung des Gerichts bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung von Schutzimpfungen bei einem KindErfordernis der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachten über die Impffähigkeit des Kindes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.03.2021 - Aktenzeichen 6 UF 3/21

DRsp Nr. 2021/6883

Entscheidung des Gerichts bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung von Schutzimpfungen bei einem Kind Erfordernis der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachten über die Impffähigkeit des Kindes

Wird in einem sorgerechtlichen Verfahren betreffend die Entscheidungsbefugnis für die Durchführung einer Schutzimpfung nach § 1628 BGB die Frage der Impffähigkeit des betroffenen Kindes aufgeworfen, ist zu dieser Frage im Regelfall kein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, weil nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut und der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom zuständigen Arzt Kontraindikationen zu beachten sind und damit eine Prüfung der Impffähigkeit vor der jeweiligen Impfung zu erfolgen hat.

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in der angefochtenen Entscheidung übertragene Entscheidungskompetenz sich auf B, geb. am XX.XX.2018, bezieht.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwältin A, C-Straße, Stadt1, beigeordnet.