OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.12.2018
15 UF 192/18
Normen:
BGB § 1628 S. 1; BGB § 1666 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 132/18

Entscheidung des Gerichts bei Uneinigkeit der Eltern über die Wahl der weiterführenden Schule

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 15 UF 192/18

DRsp Nr. 2019/1027

Entscheidung des Gerichts bei Uneinigkeit der Eltern über die Wahl der weiterführenden Schule

Es rechtfertigt nicht den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge, wenn die Eltern sich über die Auswahl der weiterführenden Schule nicht einigen können. Vielmehr ist die Befugnis, über die zwischen den Eltern streitige Frag der Schulwahl zu entscheiden, auf einen Elternteil allein zu übertragen, ohne dass es der weitergehenden, wenn auch nur partiellen, Entziehung der elterlichen Sorge bedarf.

I. Auf die Beschwerde des Vaters und die Anschlussbeschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 2. Oktober 2018 - 40 F 132/18 -, soweit darin den Eltern einstweilen das Recht zur Regelung der schulischen Belange für die beteiligten Minderjährigen entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet worden ist (Nr. 4. des Tenors), aufgehoben.

II. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1628 S. 1; BGB § 1666 Abs. 1;

Gründe:

I.