OLG Celle - Beschluss vom 26.08.2014
10 W 3/14
Normen:
JVEG § 4 Abs. 5 S. 1; JVEG § 4 Abs. 7; FamFG § 163 Abs. 2; BGB § 1666;
Fundstellen:
MDR 2014, 1150
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 12.04.2014

Entscheidung des Gerichts der weiteren Beschwerde bei Zulassung der weiteren Beschwerde durch den Einzelrichter

OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2014 - Aktenzeichen 10 W 3/14

DRsp Nr. 2014/14529

Entscheidung des Gerichts der weiteren Beschwerde bei Zulassung der weiteren Beschwerde durch den Einzelrichter

1. Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und läßt die weitere Beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Die Entscheidung unterliegt jedoch auf die weitere Beschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGHZ 154, 200 für den parallelen Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter). 2. Der im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung erforderlicher Maßnahmen gemäß § 1666 BGB ausdrücklich auch zu den Voraussetzungen für eine Rückführung mehrerer vorübergehend in unterschiedlichen Einrichtungen untergebrachter Kinder in die Herkunftsfamilie befragte Sachverständige kann die erforderliche Abklärung mit den maßgeblichen Personen (Verantwortliche des Jugendhilfeträgers, Pflegekinderdienst, Bereitschaftspflegemütter, Mitarbeiter der Sozialpädagogische Familienhilfe, Verfahrensbeistand, Kindeseltern) nach eigener Einschätzung sowohl durch Einzelgespräche als auch im Rahmen eines gemeinsamen Besprechungstermins herbeiführen.