OLG Saarbrücken - Beschluss vom 22.02.2016
6 UF 8/16
Normen:
BGB § 1666a; BGB § 1666; BGB § 1632 Abs. 4; FamFG § 161;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1093
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 30.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 128 F 38/15

Entscheidung des Gerichts im Sorgerechtsverfahren bei Unterbringung des Kindes in einer PflegefamilieAnforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.02.2016 - Aktenzeichen 6 UF 8/16

DRsp Nr. 2016/5251

Entscheidung des Gerichts im Sorgerechtsverfahren bei Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens

Lebt ein Kind in einer Pflegefamilie und verlangen die Eltern die Rückführung des Kindes, muss der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB als im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug milderes Mittel erwogen werden. Dem durch eine Rückführung des in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebrachten Kindes zu seinen Eltern zu gewärtigenden Bindungsabbruch zu den Pflegeeltern kommt grundsätzlich geringere Bedeutung zu, wenn das Kind ansonsten demnächst ohnehin in eine Dauerpflegefamilie überwechseln soll.