OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.10.2018
1 UF 74/18
Normen:
BGB § 1696;
Fundstellen:
FamRB 2019, 56
FamRZ 2019, 206
FuR 2020, 368
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 802/17

Entscheidung des Gerichts im Umgangsverfahren nach vorangegangem Sorgerechtsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 1 UF 74/18

DRsp Nr. 2018/17257

Entscheidung des Gerichts im Umgangsverfahren nach vorangegangem Sorgerechtsverfahren

1. § 1696 Abs. 1 BGB, der für die Abänderung einer Entscheidung insbesondere nach triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen verlangt, ist auch dann anzuwenden, wenn eine gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren zur elterlichen Sorge aus der Vergangenheit vorliegt, in welcher das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit der Folge der Installierung eines Residenzmodells auf einen Elternteil übertragen worden ist und nunmehr im Rahmen eines Umgangsverfahrens vom anderen Elternteil eine paritätische Betreuung angestrebt wird.2. Zur Frage der Beachtlichkeit des Kindeswillens

Tenor

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 20.4.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kindesvater in Ergänzung des Beschlusses berechtigt und verpflichtet ist, in den Wochen, in denen am Wochenende kein Umgang zwischen ihm und den Kindern stattfindet, in der Zeit von dienstags nach Schulschluss bis mittwochs zum Schulbeginn mit den Kindern Umgang zu haben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1696;

Gründe

I.