OLG Thüringen - Beschluss vom 21.01.2015
1 WF 46/15
Normen:
ZPO § 127 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Bad Salzungen, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 98/14

Entscheidung des Gerichts im Verfahren der Beschwerde der Staatskasse gegen die ratenfreie Bewilligung der Prozesskostenhilfe

OLG Thüringen, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 1 WF 46/15

DRsp Nr. 2015/3752

Entscheidung des Gerichts im Verfahren der Beschwerde der Staatskasse gegen die ratenfreie Bewilligung der Prozesskostenhilfe

Die Beschwerde der Staatskasse nach Maßgabe des § 127 Abs. 3 S. 2 ZPO kann nicht gegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem Grunde nach, sondern nur darauf gerichtet werden, der Antragsteller sei unzutreffend nicht an den Kosten der Verfahrensführung durch Zahlung von Raten beteiligt worden. Angesichts des nur in dieser Form statthaften Rechtsschutzbegehrens ist es unzulässig, eine wegen fehlender Bedürftigkeit von Anfang an fehlerhafte Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufzuheben.

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 08.01.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Salzungen vom 02.12.2014 in Absatz 1 aufgehoben.

Im Übrigen verbleibt es bei dem Beschluss vom 07.05.2014.

II. Die Beschlüsse vom 02.12.2014 und 07.05.2014 werden wie folgt gefasst:

Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt.

Zur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug wird Rechtsanwalt Kirchner beigeordnet.

Es wird angeordnet, dass die Antragstellerin eine Einmalzahlung in Höhe von 838 € zahlt.

III. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Verfahrenswertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 3;

Gründe:

I.