BGH - Beschluss vom 06.07.2022
XII ZB 571/21
Normen:
FamFG § 43 Abs. 1; BGB § 1904 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 397
FamRZ 2022, 1634
MDR 2022, 1176
NJW-RR 2022, 1302
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 22.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13d XVII 88/21
LG Trier, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 68/21

Entscheidung des Gerichts über die Einleitung eines Kontrollbetreuungsverfahrens als Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens

BGH, Beschluss vom 06.07.2022 - Aktenzeichen XII ZB 571/21

DRsp Nr. 2022/11464

Entscheidung des Gerichts über die Einleitung eines Kontrollbetreuungsverfahrens als Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens

Hat das Gericht das Rechtsschutzbegehren eines Beteiligten aufgrund von Rechtsirrtum oder Missverständnis unrichtig und zu eng ausgelegt, mit der Beschlussformel aber gleichwohl über das gesamte Rechtsschutzbegehren des Beteiligten erschöpfend entschieden und seine Instanz als erledigt betrachtet, liegt keine verdeckte, über § 43 FamFG zu korrigierende Teilentscheidung, sondern eine fehlerhafte Endentscheidung vor, die nur mit den zulässigen Rechtsmitteln angegriffen werden kann (im Anschluss an BGH Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78 - NJW 1980, 840).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 9. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen die Ablehnung der Bestellung eines Kontrollbetreuers zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Normenkette:

FamFG § 43 Abs. 1; BGB § 1904 Abs. 1;

Gründe

I.