OLG München - Beschluss vom 19.01.2018
4 WF 1674/17
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 1696;
Vorinstanzen:
AG Günzburg, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 051 F 70/15

Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Abänderung bzw. Entzug der elterlichen Sorge

OLG München, Beschluss vom 19.01.2018 - Aktenzeichen 4 WF 1674/17

DRsp Nr. 2018/14013

Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Abänderung bzw. Entzug der elterlichen Sorge

1. In Amtsverfahren wie dem Verfahren auf Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung und auf Entzug der elterlichen Sorge insgesamt oder eines Teilbereichs ist das Gericht nicht an Anträge gebunden, die nur Anregungen darstellen, sondern bestimmt den Verfahrensgegenstand selbst. 2. Die Voraussetzungen für einen Entzug der elterlichen Sorge liegen im Hinblick auf den in Art. 6 Abs. 2 S. 1, Art. 3 GG normierten Vorrang der Erziehung und Pflege von Kindern durch ihre Eltern nicht vor, wenn einer Gefährdung des Kindeswohls durch eine gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge im Verhältnis der Eltern untereinander nach den §§ 1626a, 1671, 1672 BGB oder durch eine Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung gem. §§ 16696, 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB begegnet werden kann.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers ... wird der Beschluss des Amtsgerichts Günzburg vom 30.08.2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Amtsgericht Günzburg zurückverwiesen.

2.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 1696;

Gründe

I.