OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.10.2014
13 UF 206/13
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2; FamFG § 155a Abs. 3 S. 1; FamFG § 155a Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2015, 522
NJW 2015, 6
NJW 2015, 964
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 426/13

Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 13 UF 206/13

DRsp Nr. 2015/5324

Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern

§ 1626 a II BGB regelt eine widerlegliche Vermutung, also ein gesetzliches Leitbild, das zur Geltung zu bringen ist, wenn Einwände ausbleiben oder nicht überzeugen. Einer positiven Feststellung der Kindeswohldienlichkeit und dafür erforderlicher Tatsachen bedarf es nicht. Es obliegt nicht dem Antragsteller, eine durch die begehrte Entscheidung bewirkte günstige Entwicklung darzulegen, sondern der Antragsgegner hat Anhaltspunkte und eine darauf beruhende ungünstige Prognose darzulegen. Gelingt ihm dies nicht oder unterbleibt jeder Vortrag zur Entwicklung des Kindeswohls, so ist der Antrag begründet. Die gesetzliche Vermutung verbietet eine Ablehnung des auf die gemeinsame Sorge gerichteten Antrages, wenn sich neben dem dürftigen Vortrag der Beteiligten keine für die gemeinsame Sorge sprechenden Gründe ermitteln lassen sollten. Solcher Ermittlungen bedarf es nicht. Allein Anhaltspunkten, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen könnten, hätte das Gericht von Amts wegen nachzugehen.