OLG Hamburg - Beschluss vom 21.12.2017
7 UF 100/17
Normen:
FamFG § 58;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 520
MDR 2018, 297
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 895 F 1/16

Entscheidung des Rechtsmittelgerichts bei Zustellung eines nicht unterzeichneten Entscheidungsentwurfs anstatt einer Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 7 UF 100/17

DRsp Nr. 2018/699

Entscheidung des Rechtsmittelgerichts bei Zustellung eines nicht unterzeichneten Entscheidungsentwurfs anstatt einer Entscheidung

Wird den Beteiligten/Parteien versehentlich ein bloßer Entscheidungsentwurf statt einer Entscheidung zugestellt, handelt es sich dabei zwar nur um eine Scheinentscheidung, die die Instanz nicht beendet. Diese Scheinentscheidung kann gleichwohl in zulässiger Weise mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das gegen eine tatsächliche Entscheidung des betreffenden Inhalts zulässig wäre. Auf dieses Rechtsmittel hat das Rechtsmittelgericht die Nichtexistenz einer vorinstanzlichen Entscheidung durch Aufhebung der den Beteiligten zugegangenen "Entscheidung" klarzustellen und die Sache an das Gericht der Vorinstanz zwecks Beendigung des dort noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zurückzuverweisen.

1. Es wird festgestellt, dass eine Regelung des Versorgungsausgleichs durch einen familiengerichtlichen Beschluss vom 19. Juli 2017 nicht vorliegt; die den Beteiligten zugegangene Entscheidung wird aufgehoben, die Sache wird an das Familiengericht Hamburg-Barmbek zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58;

Gründe:

Die von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde ist zulässig.