OLG Köln - Beschluss vom 17.07.2009
4 WF 73/09
Normen:
RVG § 56 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 232
Vorinstanzen:
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 398/07

Entscheidung des Rechtsmittelgerichts in Kostensachen

OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2009 - Aktenzeichen 4 WF 73/09

DRsp Nr. 2009/20328

Entscheidung des Rechtsmittelgerichts in Kostensachen

Hat das Familiengericht auf Erinnerung des Bezirksrevisors gegen die Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung seine Entscheidung teilweise abgeändert, so handelt es sich bei der hierauf eingelegten "sofortigen Beschwerde" des hierdurch erstmalig beschwerten Rechtsanwalts der Sache nach erneut um eine Erinnerung, so dass zunächst das Ausgangsgericht über die Abhilfe zu entscheiden hat.

Tenor:

Auf die als Erinnerung zu wertende "(sofortige) Beschwerde" der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Vorlageverfügung des Familiengerichts vom 10. Juni 2009 (Bl. 44 R GA) aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Erinnerung an das Familiengericht Bonn - Familiengericht - zurückverwiesen.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2;

Gründe: