Auf die als Erinnerung zu wertende "(sofortige) Beschwerde" der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Vorlageverfügung des Familiengerichts vom 10. Juni 2009 (Bl. 44 R GA) aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Erinnerung an das Familiengericht Bonn - Familiengericht - zurückverwiesen.
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