Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufes. Mit am 14. Juli 1993 zugestelltem Urteil des Landgerichts ist der Beklagte zur Rückzahlung von insgesamt 27.000 DM verurteilt worden. Dagegen hat er durch Rechtsanwalt H. mit am 11. August 1993 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz "Berufung" eingelegt und "weiterhin" Prozeßkostenhilfe beantragt. In dem Schriftsatz heißt es sodann:
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