BGH - Urteil vom 31.05.1995
VIII ZR 267/94
Normen:
ZPO § 556, § 565 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung 5
BGHR ZPO § 542 Abs. 1 Versäumnisurteil 1
BGHR ZPO § 556 Beschwer 1
BGHR ZPO § 565 Abs. 3 Sachentscheidung 7
DRsp IV(416)329Nr. 11
FamRZ 1995, 1127
MDR 1996, 522
NJW 1995, 2563
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Entscheidung des Revisionsgerichts nach Säumnis des Berufungsklägers

BGH, Urteil vom 31.05.1995 - Aktenzeichen VIII ZR 267/94

DRsp Nr. 1995/5318

Entscheidung des Revisionsgerichts nach Säumnis des Berufungsklägers

»1. Hat das Berufungsgericht die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen, statt sie wegen Säumnis des Berufungsklägers durch Versäumnisurteil zurückzuweisen (§ 542 Abs. 1 ZPO), so kann das Revisionsgericht nicht allein wegen dieser Säumnis die Berufung durch kontradiktorisches Endurteil oder durch Versäumnisurteil zurückweisen, sondern hat die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2. An der auch für eine Anschlußrevision erforderlichen Beschwer des Anschlußrevisionsklägers fehlt es, wenn das Berufungsgericht seinem Antrag, die Berufung des säumigen Gegners durch Versäumnisurteil zurückzuweisen, zwar nicht gefolgt ist, die Berufung aber - wenn auch zu Unrecht - als unzulässig verworfen hat.«

Normenkette:

ZPO § 556, § 565 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufes. Mit am 14. Juli 1993 zugestelltem Urteil des Landgerichts ist der Beklagte zur Rückzahlung von insgesamt 27.000 DM verurteilt worden. Dagegen hat er durch Rechtsanwalt H. mit am 11. August 1993 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz "Berufung" eingelegt und "weiterhin" Prozeßkostenhilfe beantragt. In dem Schriftsatz heißt es sodann: