OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.06.2018
4 UF 110/18
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1687 Abs. 1 S. 2; FamFG § 49;
Fundstellen:
FuR 2019, 39
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 614 F 555/18

Entscheidung getrennt lebender Eltern über eine Urlaubsreise in die Türkei

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 4 UF 110/18

DRsp Nr. 2018/15454

Entscheidung getrennt lebender Eltern über eine Urlaubsreise in die Türkei

Orientierungssätze: 1. Bei der Durchführung einer Urlaubsreise in die Türkei mit dem gemeinsamen Kind handelt es sich nach wie vor nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens i.S.d. § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB (Anschluss an OLG Frankfurt FamRZ 2016, 1595 -1596). 2. Alleine auf die unsichere politische Situation in der Türkei gestützte Bedenken des anderen Elternteils rechtfertigen angesichts der inzwischen eingetretenen Stabilisierung der Lage zumindest in den Urlaubsgebieten am Mittelmeer jedoch nicht mehr, von einer Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis über die Reise nach § 1628 BGB auf den diese planenden Elternteil abzusehen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 13.06.2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es sich um einen End- und nicht um einen Teil-Beschluss handelt und die erstinstanzliche Kostenentscheidung wie folgt abgeändert und neugefasst wird:

Die Gerichtskosten haben Antragstellerin und Antragsgegner jeweils hälftig zu tragen. Von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert erster und zweiter Instanz wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1628;