Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 13.06.2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es sich um einen End- und nicht um einen Teil-Beschluss handelt und die erstinstanzliche Kostenentscheidung wie folgt abgeändert und neugefasst wird:
Die Gerichtskosten haben Antragstellerin und Antragsgegner jeweils hälftig zu tragen. Von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert erster und zweiter Instanz wird auf 3.000 € festgesetzt.
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