OLG Koblenz - Urteil vom 25.08.2000
11 UF 672/99
Normen:
ZPO § 613 Abs. 1 S. 1 § 612 Abs. 4 § 511 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 251
Vorinstanzen:
AG Sinzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 128/96

Entscheidung im Ehescheidungsverfahren bei Abwesenheit eines Ehegatten

OLG Koblenz, Urteil vom 25.08.2000 - Aktenzeichen 11 UF 672/99

DRsp Nr. 2004/4996

Entscheidung im Ehescheidungsverfahren bei Abwesenheit eines Ehegatten

1. Ist ein Ehegatte trotz persönlicher Ladung im Scheidungstermin nicht anwesend, so ist die Ehe durch streitiges Urteil zu scheiden. Über die Folgesachen ist durch Versäumnisurteil zu erkennen. 2. Dabei ist mit der Berufung lediglich das streitige Scheidungsurteil anfechtbar. Soweit durch Versäumnisurteil entschieden wurde, ist der Einspruch gegeben. 3. Bleibt ein Ehegatte ohne hinreichende Entschuldigung in mehreren Terminen fern, so kann die gem. § 613 ZPO vorgesehene Anhörung unterbleiben, wenn in Verbindung mit anderen Tatsachen der Eindruck entsteht, dass der Ehegatte an der Anhörung kein Interesse hat und lediglich das Verfahren verzögern will.

Normenkette:

ZPO § 613 Abs. 1 S. 1 § 612 Abs. 4 § 511 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller, geboren 1940, ist Oberamtsrat im B, die Antragsgegnerin, geboren 1931, ist Rentnerin. Die Parteien haben am 23. Dezember 1992 geheiratet. Seit Oktober 1995 lebten sie zunächst in der Ehewohnung getrennt. Im August 1996 ist der Antragsteller aus der Ehewohnung ausgezogen.