OLG Nürnberg - Beschluss vom 15.04.2013
7 UF 399/13
Normen:
BGB § 1671; BGB § 1666;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1993
MDR 2013, 855
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 102 F 3476/11

Entscheidung im Sorgerechtsverfahren bei gegenläufigen Anträgen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.04.2013 - Aktenzeichen 7 UF 399/13

DRsp Nr. 2013/14540

Entscheidung im Sorgerechtsverfahren bei gegenläufigen Anträgen

Liegen in einem Verfahren zur elterlichen Sorge gegensätzliche Anträge der beiden Elternteile und Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor, ist darüber in einer einheitlichen Entscheidung zu befinden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 21.12.2012 aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg zurückverwiesen.

3.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

4.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671; BGB § 1666;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind seit Sommer 2011 endgültig getrennt lebende Eheleute.

Aus der Ehe sind die Kinder A, geboren am ..., und B, geboren ..., hervorgegangen.

A lebt seit der Trennung der Eltern im Haushalt des Vaters. In einem unter dem Az. 102 F 444/12 vom Vater erwirkten Beschluss vom 5.4.2012 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für B auf den Vater übertragen. Im Anschluss daran lebt auch B im Haushalt des Vaters.

1. 2.