BGH vom 01.04.1987
IVb ZR 40/86
Normen:
EGBGB (1986) Art. 17 ;
Fundstellen:
BGHR EGBGB Art. 17 Abs. 1 Ehetrennung, italienische 1
BGHR EGBGB Art. 220 Abs. Ehescheidung 1
BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Ausländisches Recht 1
DRsp I(180)145d
FamRZ 1987, 793
IPRax 1988, 173
MDR 1987, 828
NJW 1988, 637
ZblJR 1987, 422

Entscheidung nach italienischem Recht; Ausspruch der Verantwortlichkeit

BGH, vom 01.04.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 40/86

DRsp Nr. 1992/3182

Entscheidung nach italienischem Recht; Ausspruch der Verantwortlichkeit

»Zum Ausspruch der Verantwortlichkeit im Ehetrennungsverfahren nach italienischem Recht.«

Normenkette:

EGBGB (1986) Art. 17 ;

Tatbestand:

Die Parteien, die beide italienische Staatsangehörige sind, haben am 16. April 1978 in Italien die Ehe geschlossen, aus welcher der am 22. Mai 1979 geborene Sohn Vincenzo Eugenio hervorgegangen ist. Sie leben in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Ehefrau (Antragstellerin) hat beantragt, die gerichtliche Trennung von Tisch und Bett auszusprechen und dem Ehemann (Antragsgegner) die Schuld an der Trennung zuzuweisen. Der Ehemann ist dem Trennungsbegehren nicht entgegengetreten, hat jedoch beantragt, die Trennung der Ehefrau anzulasten. Das Amtsgericht hat dem Trennungsantrag entsprochen und das gemeinsame Kind der Mutter anvertraut. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, das Trennungsbegehren sei gerechtfertigt; denn es seien Umstände eingetreten, welche die Fortführung des Zusammenlebens jedenfalls für die Ehefrau unzumutbar machten. Der Ehemann habe nicht nur während der Zeit, in der die Ehefrau mit dem Kind in Italien geweilt habe, ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalten, vielmehr unterhalte er auch jetzt noch zumindest ehewidrige Beziehungen. Den Ehemann treffe deshalb die Schuld an der Trennung.