BayObLG - Beschluß vom 25.07.1997
1Z AR 57/97
Normen:
BGB § 1696 Abs. 3 ; FGG § 43, § 46 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 959
NJWE-FER 1997, 282
Vorinstanzen:
AG Viechtach,
AG Freyung,

Entscheidung über Abgabe einer vormundschaftsgerichtlichen Verrichtung an anderes Gericht durch gemeinschaftliches oberes Gericht - Überprüfung sorgerechtlicher Entscheidungen des abgebenden Gerichts

BayObLG, Beschluß vom 25.07.1997 - Aktenzeichen 1Z AR 57/97

DRsp Nr. 1997/6429

Entscheidung über Abgabe einer vormundschaftsgerichtlichen Verrichtung an anderes Gericht durch gemeinschaftliches oberes Gericht - Überprüfung sorgerechtlicher Entscheidungen des abgebenden Gerichts

»1. Für die Entscheidung über die Abgabe einer vormundschaftsgerichtlichen Verrichtung an ein anderes Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht genügt es, wenn sich das abgebende Gericht für zuständig hält, die Angelegenheit aber aus Zweckmäßigkeitsgründen durch ein anderes Gericht behandelt wissen möchte. Das obere Gericht braucht nicht zu prüfen, ob das abgebende Gericht tatsächlich zuständig ist. 2. Abgabe eines Verfahrens zur Überprüfung, ob Entscheidungen des abgebenden Gerichts, durch die den Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde, aufrechtzuerhalten sind.«

Normenkette:

BGB § 1696 Abs. 3 ; FGG § 43, § 46 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte ist die Großmutter des 1989 geborenen Kindes. Da ihre Tochter, die Mutter des Kindes, psychisch erkrankt und deren Ehemann, der Vater des Kindes, in Strafhaft war, nahm sie das Kind am 20.1.1990 zu sich in ihre damalige Wohnung im Amtsgerichtsbezirk Viechtach. Seitdem lebt das Kind bei ihr. Im März 1990 ist sie mit dem Kind in den Amtsgerichtsbezirk Freyung umgezogen.