OLG Naumburg - Beschluss vom 19.06.2002
8 UF 98/02
Normen:
FGG § 13a § 33 Abs. 3 § 52 Abs. 1 ; KostO § 30 § 94 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2003, 68
Vorinstanzen:
AG Schönebeck, vom 16.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 625/01

Entscheidung über Aufenthaltsbestimmungsrecht

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.06.2002 - Aktenzeichen 8 UF 98/02

DRsp Nr. 2002/13419

Entscheidung über Aufenthaltsbestimmungsrecht

»Mit der wohl überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung bleibt der Senat bei seiner Rechtsauffassung, dass grundsätzlich die Bestellung eines Anwaltes des Kindes eine nichtanfechtbare Zwischenentscheidung ist.«

Normenkette:

FGG § 13a § 33 Abs. 3 § 52 Abs. 1 ; KostO § 30 § 94 ;

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 08. November 2001 hat der Antragsteller beim Familiengericht beantragt, der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das eheliche Kind der beteiligten Eheleute, S. F. (geb. 18.12.97), zu entziehen; außerdem hat er eine einstweilige Anordnung des Inhalts begehrt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu übertragen (Bl. 2 I d.A.).

Mit Beschluss vom 28. Dezember 2001 hat das Familiengericht Frau S. zur Verfahrenspflegerin des Kindes bestellt (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 FGG) und das Aufenthaltsbestimmungsrecht beider beteiligter Eheleute im Wege der einstweiligen Anordnung bestätigt (Bl. 55 UA).

Mit weiteren Beschluss vom 16. April 2002 ist - auf den Gegenantrag der Antragsgegnerin - eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf diese erfolgt (§ 1671 BGB; Bl. 100 I d.A.).