I.
Mit Schriftsatz vom 08. November 2001 hat der Antragsteller beim Familiengericht beantragt, der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das eheliche Kind der beteiligten Eheleute, S. F. (geb. 18.12.97), zu entziehen; außerdem hat er eine einstweilige Anordnung des Inhalts begehrt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu übertragen (Bl. 2 I d.A.).
Mit Beschluss vom 28. Dezember 2001 hat das Familiengericht Frau S. zur Verfahrenspflegerin des Kindes bestellt (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 FGG) und das Aufenthaltsbestimmungsrecht beider beteiligter Eheleute im Wege der einstweiligen Anordnung bestätigt (Bl. 55 UA).
Mit weiteren Beschluss vom 16. April 2002 ist - auf den Gegenantrag der Antragsgegnerin - eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf diese erfolgt (§ 1671 BGB; Bl. 100 I d.A.).
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