Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe (PKH) nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen versagt werden. Obwohl sich aus der PKH-Erklärung der Klägerin und derjenigen ihrer Mutter die Bedürftigkeit der Klägerin ergibt, ist die Sache gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Denn dort muss noch geklärt werden, ob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, weil durch die Beiordnung eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Anwalts keine weiteren Kosten entstehen dürfen, mit einer Beiordnung zu den Bedingungen einer ortsansässigen Anwältin einverstanden ist (vgl. dazu Zöller/ Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 121, Rz. 13 f).
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