OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.02.2005
10 WF 10/05
Normen:
BGB §§ 1601 ff. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 644
MDR 2005, 1231
NJ 2006, 37
OLGReport-Brandenburg 2005, 783
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 01.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 847/04

Entscheidung über Behandlung der Kosten für Jugendweihefeier als unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf im PKH-Verfahren?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2005 - Aktenzeichen 10 WF 10/05

DRsp Nr. 2005/17222

Entscheidung über Behandlung der Kosten für Jugendweihefeier als unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf im PKH-Verfahren?

»Die Frage, ob es sich bei den Kosten für die Feier der Jugendweihe unterhaltsrechtlich um Sonderbedarf handelt, darf nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu Lasten der bedürftigen Partei entschieden werden.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe (PKH) nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen versagt werden. Obwohl sich aus der PKH-Erklärung der Klägerin und derjenigen ihrer Mutter die Bedürftigkeit der Klägerin ergibt, ist die Sache gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Denn dort muss noch geklärt werden, ob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, weil durch die Beiordnung eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Anwalts keine weiteren Kosten entstehen dürfen, mit einer Beiordnung zu den Bedingungen einer ortsansässigen Anwältin einverstanden ist (vgl. dazu Zöller/ Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 121, Rz. 13 f).