OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.05.2013
7 UF 641/13
Normen:
§ 1671 BGB; § 49 FamFG;
Fundstellen:
FamFR 2013, 358
FamRZ 2013, 1588
MDR 2013, 981
NJW 2013, 2526
NJW 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 104 F 478/13

Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Verbringen des Kindes in ein anderes Bundesland

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 7 UF 641/13

DRsp Nr. 2013/15968

Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Verbringen des Kindes in ein anderes Bundesland

1. Verbringt ein Elternteil ein Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils in ein anderes Bundesland, ist eine Entscheidung über den Antrag des zurückgelassenen Elternteils auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens des "entführenden'" Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren.2. Eine eigenmächtige Trennung des Kindes vom anderen Elternteil ist daher nicht als solche, sondern nur insoweit zu berücksichtigen, als sie negative Rückschlüsse auf die Erziehungsfähigkeit des betroffenen Elternteils zulässt oder der herbeigeführte Ortswechsel aktuell das Wohl des Kindes beeinträchtigt.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 27.3.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,-- € festgesetzt.

Normenkette:

§ 1671 BGB; § 49 FamFG;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die - noch verheirateten - Eltern der Kinder A., geboren am ...2007, sowie B. und C., beide geboren am ...2010.

I. II. 1. 2. 3. 4.