OLG Saarbrücken - Beschluß vom 19.02.1997
6 UF 144/96
Normen:
MSA Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 13 ; BGB § 1671 ; ZPO § 623 ; Codice Civile Art. 155 Art. 156 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1353
OLGReport-Saarbrücken 1997, 27
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 203/95

Entscheidung über das Sorgerecht für gemeinsame Kinder bei Trennung der Eheleuten nach italienischem Recht

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 19.02.1997 - Aktenzeichen 6 UF 144/96

DRsp Nr. 1997/5613

Entscheidung über das Sorgerecht für gemeinsame Kinder bei Trennung der Eheleuten nach italienischem Recht

1. Im Rahmen der Entscheidung über die Trennung von Eheleuten nach italienischem Recht ist gleichzeitig über die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder der Parteien zu entscheiden.2. Leben die gemeinsamen Kinder der Parteien in Deutschland, sind die deutschen Gerichte gem. Art. 1 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes Minderjähriger (MSA) international zuständig.3. Die Entscheidung über die elterliche Sorge richtet sich gemäß Art. 2 Abs. 1 MSA in derartigen Fällen nach deutschem Recht.4. Italienisches Recht ist in diesem Zusammenhang allein über Art. 3 MSA insoweit zu beachten, als hiernach ein besonderes Gewaltverhältnis einer Sorgerechtsregelung nach deutschem Recht entgegensteht. Ein derartiges gesetzliches Gewaltverhältnis stellt die "gemeinsame elterliche Gewalt" der Parteien gemäß Art. 317 Abs. 2 Codice Civile dar. Dies wirkt sich dahin aus, daß in Fällen der Trennung von Eheleuten nach italienischem Recht von deutschen Gerichten nur über die Ausübung der elterlichen Sorge erkannt werden kann.

Normenkette:

MSA Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 13 ; BGB § 1671 ; ZPO § 623 ; Codice Civile Art. 155 Art. 156 ;

Gründe: