OLG Köln - Beschluss vom 04.06.2018
27 UF 56/18
Normen:
BGB § 1647a; BGB § 1666; FamFG § 70 Abs. 2 S. 1; FamFG § 81; SchKG § 25;
Fundstellen:
FamRB 2019, 60
FamRZ 2018, 1915
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 410 F 309/17

Entscheidung über das Sorgerecht nach einer sogenannten vertraulichen Geburt

OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2018 - Aktenzeichen 27 UF 56/18

DRsp Nr. 2018/9439

Entscheidung über das Sorgerecht nach einer sogenannten vertraulichen Geburt

Die nach einer vertraulichen Geburt bestehende Trennung des Kindes von der Mutter darf nur aufrecht erhalten werden, wenn eine Kindeswohlgefährdung aktuell besteht bzw. im Fall einer Rückführung gegeben wäre (hier: verneint).

Tenor

1.

Die Beschwerde des Verfahrensbeistands gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 23.01.2018 - 410 F 309/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Verfahrenswert: 5.000,- €

Normenkette:

BGB § 1647a; BGB § 1666; FamFG § 70 Abs. 2 S. 1; FamFG § 81; SchKG § 25;

Gründe

I.

Das verfahrensbetroffene Kind D E (das zunächst den Namen K L trug) ist am 22.07.2017 im Wege der "vertraulichen Geburt" gemäß §§ 25 ff. SchKG (Schwangerschaftskonfliktgesetz) in C zur Welt gekommen und unmittelbar nach der Geburt an die beteiligten Pflegeeltern übergeben worden. Die Mutter hatte im Sommer 2017 um die Möglichkeit einer solchen "vertraulichen Geburt" nachgesucht, weil sie seinerzeit Gefahr für Leib und Leben ihrer eigenen Person sowie des Kindes fürchtete.