OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.09.2009
II-8 WF 89/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 385
Vorinstanzen:
AG Mülheim/Ruhr, vom 26.03.2009

Entscheidung über das Sorgerecht nach Wiederverheiratung der Kindeseltern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.09.2009 - Aktenzeichen II-8 WF 89/09

DRsp Nr. 2010/5852

Entscheidung über das Sorgerecht nach Wiederverheiratung der Kindeseltern

Haben die Kindeseltern geheiratet, so haben sie auch dann gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB kraft Gesetzes das gemeinsame Sorgerecht über ihre Kinder wiedererlangt, wenn dieses zuvor durch gerichtliche Entscheidung abweichend geregelt war.

Tenor

wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 26.3.2009 auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat den aus dem Tenor ersichtlichen vorläufigen Erfolg. Dem Antragsteller kann die Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt werden.

Zwar teilt der Senat grundsätzlich die sorgfältig begründete, auf ein bereits eingeholtes Sachverständigengutachten gestützte Einschätzung des Amtsgerichts, dass es dem Wohl der betroffenen Kinder am besten entspricht, wenn die Mutter die Alleinsorge ausübt.

Bei Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs konnte dem Antragsteller jedoch die hinreichende Erfolgsaussicht seines Begehrens nicht abgesprochen werden, weil ein Sachverständigengutachten noch nicht vorlag und der Verfahrensausgang offen war.