OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.05.2013
18 UF 125/12
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 320
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 1104/10

Entscheidung über den Verbleib eines Kindes in einer Pflegefamilie

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.05.2013 - Aktenzeichen 18 UF 125/12

DRsp Nr. 2013/16046

Entscheidung über den Verbleib eines Kindes in einer Pflegefamilie

Im Mittelpunkt der bei einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs.4 BGB erforderlichen Interessenabwägung steht das Wohl des bei Pflegeeltern untergebrachten Kindes. Allein der Umstand eines langen Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie (hier: 3 Jahre) genügt nicht, dass ein Schaden für das Kind durch eine Rückführung in die Herkunftsfamilie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist. Vielmehr müssen über den bloßen Betreuungswechsel hinaus weitere Risikofaktoren hinzutreten, die gegen eine Herausnahme des Kindes und für eine Verbleibensanordnung in der Pflegefamilie sprechen.

Tenor

1.

Nach erfolgter Rückführung des Kindes M., geboren am 12.07.2009, in den Haushalt der Beteiligten Ziff. 2 wird die Verbleibensanordnung durch Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Esslingen vom 19.04.2012, Az. 6 F 1104/10,

aufgehoben.

2.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird in beiden Instanzen abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 3.000,00 €

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten stritten um den Verbleib des Kindes M., geboren am 12.07.2009.