Nach erfolgter Rückführung des Kindes M., geboren am 12.07.2009, in den Haushalt der Beteiligten Ziff. 2 wird die Verbleibensanordnung durch Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Esslingen vom 19.04.2012, Az. 6 F 1104/10,
aufgehoben.
2.Von der Erhebung von Gerichtskosten wird in beiden Instanzen abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 3.000,00 €
I.
Die Beteiligten stritten um den Verbleib des Kindes M., geboren am 12.07.2009.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|