OLG Bamberg - Beschluss vom 29.12.2022
7 UF 53/22
Normen:
Fundstellen:
FamRB 2023, 145
FamRZ 2023, 685
Vorinstanzen:
AG Bad Neustadt a. d. S., vom 21.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 153/19

Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei Verlust von Anwartschaften in der Beamtenversorgung aufgrund der Verwirkung einer mehrjährigen Haftstrafe

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.12.2022 - Aktenzeichen 7 UF 53/22

DRsp Nr. 2023/1792

Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei Verlust von Anwartschaften in der Beamtenversorgung aufgrund der Verwirkung einer mehrjährigen Haftstrafe

1. Eine bewusste und in Schädigungsabsicht vorgenommene Verkürzung der erworbenen und im Versorgungsausgleich auszugleichenden Anrechte durch einen Ehegatten zum Nachteil des anderen Ehegatten kann eine grobe Unbilligkeit im Sinn des § 27 VersAusglG darstellen.2. Der Umstand, dass mit der Begehung einer Straftat eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und den Verlust der Versorgungsbezüge zumindest in Kauf genommen wurde, reicht hierfür nicht aus.3. Die Nichtzahlung von Trennungsunterhalt aufgrund Inhaftierung begründet grundsätzlich keine grobe Unbilligkeit i. S. d. § 27 VersAusglG.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 15.03.2022 und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin vom 04.05.2022 hin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neustadt a. d. Saale vom 21.02.2022 in Tenor Ziffer 2 Absatz 2 und 3 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9,1619 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.04.2019, übertragen.

2. 3.