BGH - Beschluss vom 19.05.2021
XII ZB 190/18
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 2; VersAusglG § 19 Abs. 3; VersAusglG § 27;
Fundstellen:
FamRB 2021, 447
FamRZ 2021, 1609
FuR 2022, 142
MDR 2021, 1535
NJW 2022, 62
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 1567/12
OLG Stuttgart, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 131/17

Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundverfahren; Möglichkeit der Divergenz zwischen dem tatsächlichen Scheidungsstatut und dem Versorgungsausgleichsstatut in der Interimsphase; Nicht ehezeitlich erworbene ausländische Anrechte der Ehegatten

BGH, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen XII ZB 190/18

DRsp Nr. 2021/13577

Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundverfahren; Möglichkeit der Divergenz zwischen dem tatsächlichen Scheidungsstatut und dem Versorgungsausgleichsstatut in der Interimsphase; Nicht ehezeitlich erworbene ausländische Anrechte der Ehegatten

a) Ist ein Scheidungsverfahren zwischen dem 21. Juni 2012 und dem 28. Januar 2013 eingeleitet worden, gelten für die Anknüpfung des Scheidungsstatuts anstelle von Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 die höherrangigen Regelungen der Rom III-Verordnung; wegen der Anknüpfung des Versorgungsausgleichs wird Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 demgegenüber nicht von der Rom III-Verordnung verdrängt, so dass sich das auf den Versorgungsausgleich anwendbare Recht weiterhin nach dem Ehewirkungsstatut bestimmt und es deshalb in der Interimsphase zu einer Divergenz zwischen dem tatsächlichen Scheidungsstatut und dem Versorgungsausgleichsstatut kommen kann.b) Nicht ehezeitlich erworbene ausländische Anrechte der Ehegatten unterfallen nicht dem Anwendungsbereich von § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG und können folglich auch keine Ausgleichssperre nach § 19 Abs. 3 VersAusglG auslösen.