OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.06.2008
20 VA 12/07
Normen:
BGB § 1897 ; BtBG § 8 ; EGGVG § 23 ; EGGVG § 24 ; EGGVG § 26 ; EGGVG § 28 ;

Entscheidung über die Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer durch Betreuungsrichter als Justizverwaltungsakt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 20 VA 12/07

DRsp Nr. 2008/17912

Entscheidung über die Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer durch Betreuungsrichter als Justizverwaltungsakt

»1. Die Entscheidung von Betreuungsrichtern über die Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer kann einen nach § 23 Abs. 1 EGGVG anfechtbaren Justizverwaltungsakt darstellen. Dies kann auch für einen Bescheid eines Betreuungsrichters gelten, mit dem einem Berufsbetreuer auf dessen Anfrage/Antrag hin beschieden wird, dass er keine Betreuungen vom Amtsgericht mehr erhalten werde (Abgrenzung zum Beschluss des Senats vom 12.06.2008, 20 VA 11/07). 2. Maßnahmen im Rahmen dienstaufsichtlicher Tätigkeit unterliegen nicht der Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG. 3. Zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG wegen unterbliebener Rechtsmittelbelehrung. 4. Der abschlägig beschiedene Berufsbetreuer hat keinen im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG durchsetzbaren Anspruch auf eine generelle Darlegung der Grundlagen von Betreuerauswahlentscheidungen durch das Gericht. 5. Die Anweisung des Gerichts, ein formalisiertes Verfahren zur Auswahl von (Berufs-)Betreuern einzuführen, kann der abschlägig beschiedene Berufsbetreuer im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht verlangen.«

Normenkette:

BGB § 1897 ; BtBG § 8 ; EGGVG § 23 ; EGGVG § 24 ; EGGVG § 26 ; EGGVG § 28 ;