Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert. Die in den Gerichtskostenrechnungen vom 27.7.2015, Kassenzeichen ...1 und ...2, abgerechnete Vergütung für die Tätigkeit des Sachverständigen SV1 in Höhe von jeweils 8.145,43 € wird nicht erhoben.
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Inanspruchnahme für Kosten, die in einem Umgangsverfahren durch ein Sachverständigengutachten entstanden sind.
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