OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.09.2017
6 WF 133/17
Normen:
JVEG § 4; JVEG 8 a; ZPO § 406 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2; FamGKG § 3 Abs. 2; FamGKG § 57;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1172
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 2228/12

Entscheidung über die Begründetheit der Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.09.2017 - Aktenzeichen 6 WF 133/17

DRsp Nr. 2018/1268

Entscheidung über die Begründetheit der Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz

Orientierungssätze: 1. Wenn der Kostenschuldner im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend macht, er dürfe nicht mit Kosten eines Sachverständigen belastet werden, weil dieser schuldhaft Ablehnungsgründe herbeigeführt hat, ist über die Begründetheit der Ablehnung ohne Bindung an die im Hauptverfahren bzw. im Verfahren auf Festsetzung der Sachverständigenvergütung ergangenen Entscheidungen zu befinden. 2. Erweist sich der Grund, der im Hauptverfahren zu erfolgreichen Ablehnung geführt hat, nicht als stichhaltig, ist im Erinnerungsverfahren ergänzend zu prüfen, ob die Ablehnung aufgrund anderer im Hauptverfahren geltend gemachter Ablehnungsgründe begründet war.

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert. Die in den Gerichtskostenrechnungen vom 27.7.2015, Kassenzeichen ...1 und ...2, abgerechnete Vergütung für die Tätigkeit des Sachverständigen SV1 in Höhe von jeweils 8.145,43 € wird nicht erhoben.

Normenkette:

JVEG § 4; JVEG 8 a; ZPO § 406 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2; FamGKG § 3 Abs. 2; FamGKG § 57;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Inanspruchnahme für Kosten, die in einem Umgangsverfahren durch ein Sachverständigengutachten entstanden sind.