BVerfG - Beschluß vom 25.06.2003
1 BvR 861/03
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
KG, vom 24.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 201/01

Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren

BVerfG, Beschluß vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 861/03

DRsp Nr. 2004/4106

Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren

1. Ein Schreiben des zuständigen Senatsvorsitzenden im Berufungsverfahren, mit dem dieser mitteilt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe nicht in Betracht komme, ist einer Überprüfung im Wege der Verfassungsbeschwerde nicht zugänglich.2. Widersprüchliches Verhalten des Berufungsgerichts in einem Unterhaltsrechtsstreits eines während des Rechtsstreits volljährig gewordenen Kindes.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung.