1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 7. August 2008, Az.: 4 F 203/08 UK, in der Form des amtsgerichtlichen Teilabhilfebeschlusses vom 04. September 2008, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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