OLG Naumburg - Beschluss vom 04.02.2009
3 WF 240/08
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 517; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1427
OLGReport-Naumburg 2009, 719
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 203/08

Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe bei rechtskräftiger Abweisung des geltend gemachten Anspruchs

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.02.2009 - Aktenzeichen 3 WF 240/08

DRsp Nr. 2009/8018

Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe bei rechtskräftiger Abweisung des geltend gemachten Anspruchs

Wird Prozesskostenhilfe - ganz oder teilweise - verweigert und wird dagegen Beschwerde eingelegt, kann diese keinen Erfolg haben, wenn vor der Beschwerdeentscheidung der Anspruch rechtskräftig abgewiesen wird. In einem solchen Fall haben weder Rechtsverfolgung noch Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 7. August 2008, Az.: 4 F 203/08 UK, in der Form des amtsgerichtlichen Teilabhilfebeschlusses vom 04. September 2008, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 517; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.