OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.04.2005
9 WF 77/05
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 134
OLGReport-Brandenburg 2005, 967
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 317/04

Entscheidung über die Erstattung von Reisekosten nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Festsetzung der Höhe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 9 WF 77/05

DRsp Nr. 2008/14188

Entscheidung über die Erstattung von Reisekosten nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Festsetzung der Höhe

»1. Ist der Partei bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so sind bei der Entscheidung über eine Reisekostenerstattung die Voraussetzungen der §§ 114 f. ZPO (Bedürftigkeit, Erfolgsaussicht) nicht erneut zu prüfen. 2. Das Gericht entscheidet nur über die Bewilligung einer Reisekostenerstattung an die arme Partei. Die konkrete Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten ist nicht Teil der gerichtlichen Entscheidung, diese obliegt dem Beamten der Geschäftsstelle.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe: